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   BGH, 04.12.1985 - IVb ZB 105/83   

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https://dejure.org/1985,2182
BGH, 04.12.1985 - IVb ZB 105/83 (https://dejure.org/1985,2182)
BGH, Entscheidung vom 04.12.1985 - IVb ZB 105/83 (https://dejure.org/1985,2182)
BGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1985 - IVb ZB 105/83 (https://dejure.org/1985,2182)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Versorgungsausgleich - Quasi-Splitting

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Auszüge)

    BGB § 1587 b Abs. 2
    Ausgleich von Anwartschaften auf Leistungen in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes durch Quasi-Splitting

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1986, 362
  • MDR 1986, 390
  • FamRZ 1986, 247
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.05.1982 - IVb ZB 718/81

    Rechtsnatur der Leistungen der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes;

    Auszug aus BGH, 04.12.1985 - IVb ZB 105/83
    Der Ausgleich der Anwartschaften aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes hat auch nach Inkrafttreten des Härteregelungsgesetzes weiterhin unter Beachtung der Grundsätze zu erfolgen, die der Senat in dem Beschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158 ff) dargelegt hat.

    Es bestehen weiterhin die in dem Senatsbeschluß vom 26. Mai 1982 (BGHZ 84, 158, 180 ff) näher dargelegten Unterschiede zwischen der Beamtenversorgung und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, die eine unterschiedliche Behandlung und Bewertung der beiden Versorgungsarten im Versorgungsausgleich aus sachlichen Gründen nach wie vor rechtfertigen.

    c) Allerdings ist die Verweisung der noch verfallbaren sorgungsanrechte der betrieblichen Altersversorgung in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (§ 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB) im Gesetzgebungsverfahren des 1. EheRG mit der - auf § 1587b Abs. 3 Satz 1 BGB gestützten - Erwägung begründet worden, es solle vermieden werden, daß ein Arbeitnehmer wegen eines im Zeitpunkt der Entscheidung noch unsicheren, weil möglicherweise später durch Ausscheiden aus dem Betrieb wieder fortfallenden Versorgungsanrechtes hohe wirtschaftliche Belastungen durch Entrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen habe (BT-Drucks. 7/4361 S. 38, 35, 20; BGHZ 84, 158, 176).

  • BGH, 03.06.1981 - IVb ZB 529/80

    Versorgungsausgleich bei Anwartschaften der Zusatzversorgung des öffentlichen

    Auszug aus BGH, 04.12.1985 - IVb ZB 105/83
    Der Regelung kommt auch unter der Geltung des $ 1 Abs. 3 VAHRG Bedeutung zu: Würde beispielsweise die Anwartschaft eines ausgleichspflichtigen Ehegatten auf die noch verfallbare dynamische Versorgungsrente aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durch Quasi-Splitting aus geglichen und die Anwartschaft verfiele vor Eintritt des Versicherungsfalls (etwa weil der Ehegatte aus dem öffentlichen Dienst ausschiede), dann würde der Versorgungsträger nach Eintritt des Versicherungsfalles bei dem ausgleichsberechtigten Ehegatten zwar zur Erstattung der von der gesetzlichen Rentenversicherung an diesen gewährten Leistungen herangezogen werden; er hätte jedoch nicht die - gesicherte - Möglichkeit, die auf der Grundlage der ehezeitlich erlangten Anwartschaft auf die dynamische Versorgungsrente anfallenden Erstattungsbeträge in vollem Umfang durch Kürzung von Versorgungsbezügen des bei ihm versicherten Ehegatten auszugleichen, etwa wenn dieser nur Anspruch auf eine niedrigere statische Versicherungsrente als die bei dem Quasi- Splitting zugrunde gelegte dynamische Versorgungsrente hätte (vgl. dazu BGHZ 81, 152, 165).
  • BGH, 06.07.1983 - IVb ZB 842/81

    Versorgungsausgleich in Härtefällen

    Auszug aus BGH, 04.12.1985 - IVb ZB 105/83
    Von dieser Neuregelung sind indessen nach dem Wortlaut und dem erkennbaren Sinn und Zweck des Härteregelungsgesetzes die nicht an die Ausgleichsform der Beitragsentrichtung geknüpften allgemeinen Vorschriften über den Versorgungsausgleich grundsätzlich unberührt geblieben (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Juli 1983 - IVb ZB 842/81 = FamRZ 1983, 1003, 1004; Rolland, HRG § 1 Rdn. 18 ff).
  • OLG Celle, 09.03.1994 - 17 UF 192/93

    Durchführung eines Versorgungsausgleichs als Scheidungsfolge;

    Danach kommt es entscheidend darauf an, ob (und inwieweit) die betrieblichen Versorgungsanrechte nach der maßgeblichen Versorgungsordnung in ihrem Versorgungswert noch durch die künftige betriebliche und/oder berufliche Entwicklung beeinträchtigt werden können (BGH FamRZ 1982, 899, 901; 1986, 247; 1987, 52, 55; Wick in FamGB, a.a.O., Rdn. 199).
  • OLG Saarbrücken, 26.06.1991 - 9 UF 71/91
    Von dieser Neuregelung sind jedoch die nicht an die Ausgleichsform der Beitragsentrichtung geknüpften allgemeinen Vorschriften über den Versorgungsausgleich grundsätzlich unberührt geblieben (BGH, FamRZ 1986, 247 ).
  • OLG Saarbrücken, 16.09.1996 - 6 UF 57/96

    Berücksichtigung der Zusatzversorgung der Arbeiter und Angestellten beim

    Von dieser Neuregelung sind jedoch die nicht an die Ausgleichsform der Beitragsentrichtung geknüpften allgemeinen Vorschriften über den Versorgungsausgleich grundsätzlich unberührt geblieben (BGH, FamRZ 1986, 247 ).
  • AG Lahnstein, 18.08.1986 - 5 F 126/85

    Durchführung von Versorgungslastenausgleich als Scheidungsfolge

    Wird bei Eintritt des Versicherungsfalles die dynamische Versorgungsrente unverfallbar, unterliegt die Differenz zwischen dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil dieser Rente und der öffentlich-rechtlichen ausgeglichenen - mit Hilfe der Barwertverordnung dynamisierten - Versicherungsrente dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich (vgl. BGH FamRZ 1982, 899, FamRZ 1986, 247).
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